Rechtsprechung
BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Wiedergutmachung - Gewährung von Versorgungsleistungen - Neufestsetzung von Versorgungsbezügen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1961 - I A 1040/59
- BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 39.59
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]).§ 77 Abs. 2 (dort jetzt Satz 1) G 131 schließlich, wonach die Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts unberührt bleiben, bedeutet im Zusammenhang mit Absatz 1 dieser Vorschrift nicht mehr, als daß die Rechtsstellung, die dem Geschädigten im Wiedergutmachungsverfahren zuerkannt ist, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen ist, insoweit also die Ausschlußwirkung des § 77 Abs. 1 G 131 nicht eintritt (vgl. BVerwGE 10, 101 [104]; 10, 104 [106]).
- BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 82.59
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]).§ 77 Abs. 2 (dort jetzt Satz 1) G 131 schließlich, wonach die Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts unberührt bleiben, bedeutet im Zusammenhang mit Absatz 1 dieser Vorschrift nicht mehr, als daß die Rechtsstellung, die dem Geschädigten im Wiedergutmachungsverfahren zuerkannt ist, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen ist, insoweit also die Ausschlußwirkung des § 77 Abs. 1 G 131 nicht eintritt (vgl. BVerwGE 10, 101 [104]; 10, 104 [106]).
- BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62
Wiedergutmachung
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Die Auffassung des Klägers, es sei vom Gesetz gewollt, daß die wiedergutmachungsberechtigten amtsverdrängten Personen besser als die vergleichbaren nicht wiedergutmachungsberechtigten Amtsverdrängten gestellt seien, um jenen einen Ausgleich für die bis zum 8. Mai 1945 entgangenen Bezüge zu geben, findet im Bundeswiedergutmachungsgesetz schon deshalb keine Stütze, weil dieses Gesetz einen Ausgleich für die erlittenen Schäden erst vom 1. April 1950 an regelt, den Ausgleich für früher eingetretene Schäden dagegen dem Bundesentschädigungsgesetz überläßt (vgl. auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - [DÖD 1963 S. 231]).
- BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Auf den Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG bezogen bedeutet dies, daß der Beamte das am 8. Mai 1945 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, sollen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt der Versorgung zugrunde Belegt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang innegehabt haben muß (BVerwGE 5, 86 [88 ff.]; 8, 40 [41]; 8, 230) oder daß er auf Grund Wiedergutmachungsrechts so zu behandeln ist, als hätte er es so lange innegehabt. - BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]). - BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Auf den Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG bezogen bedeutet dies, daß der Beamte das am 8. Mai 1945 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, sollen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt der Versorgung zugrunde Belegt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang innegehabt haben muß (BVerwGE 5, 86 [88 ff.]; 8, 40 [41]; 8, 230) oder daß er auf Grund Wiedergutmachungsrechts so zu behandeln ist, als hätte er es so lange innegehabt. - BVerwG, 27.01.1960 - VIII C 87.59
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]). - BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57
Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Auf den Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG bezogen bedeutet dies, daß der Beamte das am 8. Mai 1945 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, sollen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt der Versorgung zugrunde Belegt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang innegehabt haben muß (BVerwGE 5, 86 [88 ff.]; 8, 40 [41]; 8, 230) oder daß er auf Grund Wiedergutmachungsrechts so zu behandeln ist, als hätte er es so lange innegehabt. - BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 92.61
Vorgehen gegen die Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrags in Anwendung des …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem vorliegenden Verfahren der unanfechtbare Ergänzungs-Wiedergutmachungsbescheid vom 16. Mai 1957 als bindend zugrunde zu legen ist (vgl. auch Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 92.61 -). - BVerwG, 18.11.1958 - II C 248.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]). - BVerwG, 31.08.1961 - VIII B 14.61
Zulassung der Revision bei der Klage eines Ruhestandsbeamten aus einem durch …
- BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 72.59
- BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit …
So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.In dem Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) ist entschieden, es sei daran festzuhalten, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten von dem Beamten bekleideter Amt ihm mindestens ein Jahr lang - wenn nicht tatsächlich gewährt worden, so doch - jedenfalls rechtlich zugestanden haben müßten; dies bedeute, daß der Beamte das am 8. Mai 1945 bekleidete Amt, sollen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt der Versorgung zugrunde gelegt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang innegehabt haben müsse.
Weiter ist im Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) dargelegt, daß eine Zeit nach dem 8. Mai 1945 ohne ausdrückliche Vorschrift nicht berücksichtigt werden kann, weil gemäß § 5 Abs. 2 G 131 die früheren Beamten auf Lebenszeit als Beamte z.Wv. gelten, so daß ihnen jedenfalls gegen den Bund kein Anspruch auf ruhegehaltfähige Dienstbezüge zugestanden hat.
Auf diese Änderung bezieht sich die Bemerkung im Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 -, daß eine Zeit nach dem 8. Mai 1945 ohne ausdrückliche Vorschrift, wie sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in § 35 Abs. 3 Satz 3 geschaffen worden sei, nicht berücksichtigt werden könne.
- BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
Kriegsunfallversorgung für Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes (RAD) - …
Falls die Revision damit geltend machen will, das angefochtene Urteil sei in diesem Zusammenhang nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), ist ihr entgegenzuhalten, daß das Gericht nicht gehalten ist, sich mit jedem Vorbringen der Prozeßbeteiligten ausdrücklich zu befassen; es genügt, wenn die das Urteil tragenden Gründe dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteile vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 4] und vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 -). - BVerwG, 23.01.1970 - IV CB 88.69 Es genügt, wenn das Gericht die Gründe angibt, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; es braucht sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen (Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 -).
- BVerwG, 29.10.1974 - VI CB 25.74
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als …
Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang, daß sich das Tatsachengericht nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines Prozeßbeteiligten auseinanderzusetzen braucht (Urteile vom 29. Januar 1964 - BVerwG VI C 185.62 - und vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - sowie Beschlüsse vom 12. August 1974 - BVerwG VI C 15.74 - und vom 13. August 1974 - BVerwG VI ER 201.74 -).